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Regeste

Urheberrecht an Werken der Baukunst.
1. Klagerecht einer juristischen Person aus Urheberrecht (Erw. 3).
2. Voraussetzung des urheberrechtlichen Schutzes an Werken der Baukunst (Erw. 6).
3. Das Gesetz gewährt auch dem Innenarchitekten urheberrechtlichen Schutz schon dann, wenn er eine originelle Leistung erbringt, die keinen ausgeprägten Charakter aufzuweisen braucht (Erw. 7).
4. Schutzfähigkeit des vom Innenarchitekten entworfenen Projektes im kronkreten Fall bejaht (Erw. 8).