Regeste
Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 173 ff. ZGB.
Wird einem Ehegatten
a) bei einer Verfügung im Scheidungsprozesse nach Art. 145
b) bei einer Verfügung zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 170 ZGB;
c) bei gerichtlicher Trennung der Ehe ausser Unterhaltsbeiträgen eine Prozessentschädigung zugesprochen, so ist auch für diese die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig.
Art. 176 Abs. 2 ZGB.
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Referenzen
Artikel: Art. 173 ff. ZGB, Art. 170 ZGB, Art. 176 Abs. 2 ZGB