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Regeste

Besoldung des Bundesbeamten.
1. Verjährung des Anspruches auf Besoldung (Erw. 2).
2. Vor dem 1. Januar 1959 (Inkrafttreten der neuen Beamtenordnung) durfte eine Invalidenrente der SUVA auf die Besoldung des Beamten, der trotz des Unfalles weiterhin seine Stelle uneingeschränkt versehen konnte, nicht angerechnet werden (Erw. 3).
3. Verzinsung der nachgeforderten Lohnbeträge (Erw. 4).