Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Arrestvollzug (Art. 274 ff. SchKG).
1. Rekurslegitimation des Dritten, der das Eigentum an den arrestierten Vermögenswerten beansprucht, und des Arrestschuldners, der geltend macht, diese stünden im Eigentum des Dritten (Erw. 3).
2. Werden nicht die im Arrestbefehl vermerkten, sondern andere Vermögenswerte mit Beschlag belegt, ist der Arrest nichtig, und zwar auch dann, wenn der Arrestgläubiger damit einverstanden war, dass vom Schuldner und vom Dritteigentümer bezeichnete Ersatzgegenstände arrestiert wurden (Erw. 4).
3. Will der Schuldner die Arrestgegenstände zur freien Verfügung behalten, so hat das Betreibungsamt den Arrest - soll dieser nicht nichtig sein - gleichwohl zu vollziehen und alsdann den Schuldner aufzufordern, gemäss Art. 277 SchKG Sicherheit zu leisten (Erw. 5).
4. Beruht der Arrestbefehl auf einem Verlustschein, besteht die Gefahr einer verspäteten Vollstreckung selbst dann nicht, wenn er erst einige Monate nach seiner Ausstellung vollzogen wird (Erw. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 274 ff. SchKG, Art. 277 SchKG