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Regeste

Art. 350 Ziff. 1 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes beim Schuldinterlokut.
Beim Schuldinterlokut (im Sinne von Art. 294 StrV/BE) gilt der Täter noch als verfolgt, solange nicht erstinstanzlich über den Strafpunkt entschieden ist (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 350 Ziff. 1 StGB