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Regeste

Berufung an das Bundesgericht. Streitwertangabe (Art. 55 lit. a OG). Die Anschlussberufungsschrift (Art. 61 Abs. 3 OG) braucht keine solche zu enthalten.
Letztwillige Verfügung. Unter welchen Umständen kann ein Bruchstück eines handgeschriebenen Textes, dessen übrige Teile nicht mehr vorhanden sind, als letztwillige Verfügung anerkannt werden?
Namensparhefte. Hat der Besitzer oder der Titular die Vermutung des Eigentums und Gläubigerrechts für sich?

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 55 lit. a OG, Art. 61 Abs. 3 OG