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Regeste a

Werkeigentümerhaftung; Art. 58 OR.

Regeste b

Inhalt und Umfang der Werkeigentümerhaftung im Allgemeinen (E. 1.1, 1.3 und 1.4).

Regeste c

Zuordnung der Mängel und Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei kombinierten Werken. Haftpflichtig kann nur sein, wer für ein Werk verantwortlich ist, das im Hinblick auf seine Zweckbestimmung als mangelhaft erscheint (E. 1.2).

Regeste d

Werkeigentümerhaftung bei Kinderunfällen; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 1.5 und 1.6).
Werkeigentümerhaftung bezüglich einer Zufahrtsstrasse verneint, da diese für den bestimmungsgemässen Gebrauch tauglich war und keine Ausnahmesituation vorlag, welche die Werkeigentümerhaftung trotz zweckwidrigem Gebrauch auslöst (E. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 OR