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Regeste

Art. 5bis KUVG und Art. 2 Abs. 1 Vo II: Recht auf Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen; Annullierung eines Vertrages, welcher der Neuregelung in diesem Bereich nicht entspricht, durch die Aufsichtsbehörde des Bundes.
- Der Bundesrat hat seine Befugnisse nicht überschritten, indem er den Kreis der Versicherungsnehmer, welche Kollektivversicherungsverträge mit den Krankenkassen abschliessen dürfen, in der von ihm gewählten Weise beschränkte (Erw. 3b).
- Begriff der "Fürsorgeeinrichtung" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e Vo II (Erw. 4).
- Der Versicherungsnehmer kann sich i.c. nicht auf den Vertrauensschutz berufen (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 5bis KUVG