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Regeste

Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung.
Die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente ist auch dann EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (hier: die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwandes) für einen Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (E. 4.3-4.7).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 EMRK, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28a IVG