Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung im Rahmen einer Wiedererwägung (Motivsubstitution).
Fällt eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nach der Rechtsprechung Di Trizio (vgl. BGE 143 I 50) ausser Betracht und sind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Prüfung der ursprünglichen Rentenzusprache gegeben, darf auch in deren Rahmen der allein familiär bedingte Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) nicht berücksichtigt werden (E. 4.5). Der Invaliditätsgrad ist diesfalls anhand der bisherigen Bemessungsmethode festzusetzen, das heisst mittels Einkommensvergleichs (E. 4.6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 143 I 50

Artikel: Art. 8 EMRK, Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG