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Regeste

Revision der Rente der Hausfrau (Art. 41 IVG).
Auch für die neurechtliche Bestimmung von Art. 27bis IVV gilt die schon unter der altrechtlichen Regelung entwickelte Praxis, dass diejenige Methode der Invaliditätsschätzung anzuwenden ist, die der Tätigkeit entspricht, welche die Versicherte zur Zeit der Rentenrevision ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 IVG, Art. 27bis IVV