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Regeste

Art. 3 Abs. 2 Sätze 4-5 JStG; Behördenzuständigkeit zur Strafverfolgung von Delikten, die teilweise vor und teilweise nach Vollendung des 18. Altersjahres des Angeschuldigten verübt wurden.
In sogenannten "gemischten Fällen" bleibt grundsätzlich das Jugendstrafverfahren anwendbar, unabhängig davon, ob eine Massnahme (nach StGB oder JStG) in Frage kommt. Massgeblichkeit der deutsch- und französischsprachigen Gesetzeswortlaute von Art. 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 JStG (E. 5).