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Regeste

Wechselrecht; Blankowechsel (Blankett); Verjährung (Art. 1069 Abs. 1 OR).
Die Verjährung von Blankowechseln beginnt, unter Vorbehalt von Art. 1000 OR, an dem vom Gläubiger angegebenen Verfalltag an zu laufen (E. 3d).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1069 Abs. 1 OR, Art. 1000 OR