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Regeste

Art. 62 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens von wesentlichen Tatsachen während dem Bewilligungsverfahren.
Anwendungsvorraussetzungen von Art. 62 lit. a AuG (E. 3.1). Präzisierung der Rechtsprechung betreffend das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache. Das Verschweigen eines Kindes aus einer anderen Verbindung als derjenigen, auf die sich die widerrufene Bewilligung stützt, hat nicht die gleichen Folgen wie das Verschweigen einer dauerhaften Beziehung, die parallel zur bewilligungsbegründenden Beziehung geführt wird (E. 3.2).