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Regeste

Art. 22ter Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, 4 und 5 AHVG; Art. 49 Abs. 1 und 3 AHVV; Zusatzrente für Pflegekind.
Das Erlöschen des Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 3 AHVV setzt einen effektiven Übergang der Unterhalts- und Erziehungspflichten von den Pflegeeltern auf die leiblichen Eltern voraus (E. 5).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 25 Abs. 3, 4 und 5 AHVG, Art. 49 Abs. 1 und 3 AHVV, Art. 49 Abs. 3 AHVV