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Regeste

Art. 67a IRSG; Art. 10 GwÜ.
Die um Rechtshilfe ersuchte Behörde kann nicht das Verfahren der unaufgeforderten Übermittlung wählen, um einen Teil oder sämtliche der verlangten Auskünfte zu erteilen (E. 3).

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Artikel: Art. 67a IRSG, Art. 10 GwÜ

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