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Regeste

Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht (Art. 715a OR).
Ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats hat grundsätzlich auch bezüglich Vorgängen während seiner Amtszeit an der Geltendmachung des Rechts auf Auskunft und Einsicht gemäss Art. 715a OR kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse mehr. Ein solches ist jedoch zu bejahen, soweit das ehemalige Mitglied des Verwaltungsrats Informationen benötigt, um strittige Ansprüche bezüglich des abgeschlossenen Verwaltungsratsmandats beurteilen zu können (E. 3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 715a OR