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Regeste

Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 2 VRV.
Freigabe der Fahrbahn bedeutet nicht nur die Entfernung des eigenen Fahrzeugs aus dem Bereich des Dienstwagens, sondern auch die Behebung oder Vermeidung der durch das eigene Fahrzeug entstehenden Belästigungen, sei es durch Wasser, Schnee, Staub oder Rauch.

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 2 VRV