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Regeste

Namensänderung (Art. 30 ZGB).
Lebt ein Kind geschiedener Eltern bei seiner Mutter, die nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, so ist es nicht bundesrechtswidrig, die Namensänderung des Kindes erst zwei Jahre nach der Scheidung zu bewilligen.

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Referenzen

Artikel: Art. 30 ZGB