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Regeste

Für die Bemessung der Invalidität von Personen, welche vorwiegend erwerbstätig waren, bevor sie invalid wurden, ist die Behinderung in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich unerheblich (Ausschluss kumulativer Anwendung von Art. 28 und 5 Abs. 1 IVG).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 und 5 Abs. 1 IVG