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Regeste

Art. 4 BV; Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch verspätete Einladung zu einem Augenschein.
Lädt ein Gericht eine Partei erst am Morgen des Vortags zu einem Augenschein ein mit der Folge, dass sich diese nicht ordnungsgemäss vertreten lassen kann, so verweigert es ihr das rechtliche Gehör (E. 2).

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Artikel: Art. 4 BV

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