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Regeste

Herabsetzung einer Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR); Behauptungslast (Art. 8 ZGB).
Der Schuldner trägt die objektive Behauptungslast und die Beweislast für die Voraussetzungen der Herabsetzung der Konventionalstrafe (E. 4).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 163 Abs. 3 OR, Art. 8 ZGB