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Regeste

Bau privater Quartierstrassen, Eigentumsgarantie, derogatorische Kraft des Bundesrechts
Kantonale Ordnung, wonach private Strassen zur Erschliessung von Bauland mangels Einigung der beteiligten Grundeigentümer auf deren Kosten von der Gemeinde erstellt werden können und dieser dafür das Enteignungsrecht erteilt werden kann.
- Diese Ordnung verstösst nicht gegen Bundesrecht (Erw. 2 c).
- Die zweckmässige Erschliessung von Bauland kann auch dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn sie den privaten Interessenten überlassen wird (Erw. 3).
- Zulässigkeit der Erteilung des Enteignungsrechts an Private (Erw. 4).