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Regeste a

Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben.
Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

Regeste b

Art. 81 Abs. 2 lit. c, Art. 325 Abs. 1 lit. d, Art. 353 Abs. 1 lit. b StPO; inhaltliche Anforderungen an den Strafbefehl, insbesondere in Bezug auf die Bezeichnung der beschuldigten Person.
Wiederholung der Grundsätze zur Frage der Nichtigkeit eines Entscheides, insbesondere im Strafrecht (E. 6.1 und 6.2). Präzisierungen zum Inhalt eines Strafbefehls in Bezug auf die Bezeichnung einer beschuldigten Person (E. 6.3). Sind deren Personalien ganz oder teilweise unbekannt geblieben, haben die Behörden den sich daraus allenfalls ergebenden Unsicherheiten mittels solcher Massnahmen zu begegnen, die eine eindeutige Identifikation und Bezeichnung der beschuldigten Person ermöglichen und die geeignet sind, jede Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Mithin genügt für die Bezeichnung eine allgemeine Personenbeschreibung mit der Angabe von Signalementen, insofern sicher ist, dass es sich bei der Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, tatsächlich um die im Strafbefehl bezeichnete handelt, und nicht um eine andere. Unter diesen Voraussetzungen sind die Anforderungen an die Bezeichnung der beschuldigten Person trotz unvollständiger Personalienangaben erfüllt (E. 6.3).

Regeste c

Art. 6 EMRK, Art. 29 und 29a BV, Art. 354 StPO; Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde; Verbot des überspitzten Formalismus.
Erinnerung an die Wichtigkeit der Berücksichtigung des Anspruchs auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde im Strafbefehlsverfahren (E. 7.1) und des Verbots des überspitzten Formalismus (E. 7.2). Die ganz besonderen Umstände des vorliegenden Falles führen zu einer Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus und des Anspruchs auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Grund dafür ist, dass einerseits die Gültigkeit des Strafbefehls, der die beschuldigte Person anhand einer allgemeinen Personenbeschreibung bezeichnet, anerkannt wird, andererseits aber die Einsprache gegen den Strafbefehl und die dagegen erhobene Beschwerde in strenger Anwendung der Formvorschriften betreffend Ergreifung von Rechtsmitteln und Erteilung einer Vollmacht für unzulässig erklärt wird (E. 7.3).

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Referenzen

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