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Regeste

Ehescheidung. Bemessung der Bedürftigkeitsrente.
Die Berücksichtigung eines für die Zerrüttung und Scheidung nicht kausalen Verschuldens des Vermögensleistungen fordernden Ehegatten ist bei der Anwendung von Art. 152 ZGB nicht statthaft.

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Referenzen

Artikel: Art. 152 ZGB