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Regeste

Arrestvollzug.
Wann haben die Betreibungs- und die Aufsichtsbehörden vom Arrestbefehl abzuweichen und einer Erklärung des Gläubigers Rechnung zu tragen, wonach die arrestierten Vermögenswerte nicht Eigentum des Schuldners, sondern eines Dritten seien? (E. 4).