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Regeste

Art. 36 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV: Integritätsentschädigung: Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen.
- Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (Erw. 2).
- Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Schädigung gemeinsam verursacht haben; die diesbezügliche Praxis zu Art. 91 KUVG gilt auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG (Erw. 2).
- Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ist im Bereich der Integritätsentschädigungen nicht anwendbar (Erw. 2).
Art. 145 UVV: Übergangsrecht bei Berufskrankheiten. Art. 145 UVV bezweckt einzig, für die Zeit ab 1. Januar 1984 die neue (erweiterte) Liste gemäss Anhang I zur UVV auch für diejenigen Versicherten als anwendbar zu erklären, deren Leiden vorher nicht als Berufskrankheit anerkannt war. Ob diese Versicherten einen Leistungsanspruch besitzen, beurteilt sich dagegen nach den hiefür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, zu welchen insbesondere auch die Übergangsnorm des Art. 118 UVG gehört (Erw. 3).

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Artikel: Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV, Art. 145 UVV, Art. 91 KUVG mehr...