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Regeste

Vorkaufsrecht und Kaufsrecht; zeitliche Rangordnung.
Ausübung des Vorkaufsrechts durch bezügliche Erklärung. Dass der Vorkaufsberechtigte und der Verkäufer noch einen eigenen Kaufvertrag abschliessen und beurkunden, ändert nichts daran, dass Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegt. (Erw. 2).
Ein nach einem Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht verliert mit dem Eigentumsübergang zufolge Ausübung des Vorkaufsrechts seinen Charakter als Realobligation gemäss Art. 959 Abs. 2 ZGB, auch wenn die Vormerkung des Kaufsrechts im Grundbuch ungelöscht weiter bestehen bleibt (Erw. 3-4).
Möglichkeit und Form der Übernahme des Kaufsrechts durch den Vorkäufer (Erw. 5).
(Art. 959, 964, 973, 975; 812 ZGB).

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Referenzen

Artikel: Art. 959 Abs. 2 ZGB, ; 812 ZGB