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Regeste

Bäuerliches Erbrecht.
Art. 620 ZGB neue Fassung gemäss LEG: Landwirtschaftliches Gewerbe, "das... eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet".
Auslegung dieses neuen Erfordernisses im Unterschied zur Rechtsprechung zum frühern Art. 620.
Massgebliche Einkommenselemente; objektive Berechnungsmethode.

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Referenzen

Artikel: Art. 620 ZGB