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Regeste

Vergütung der Kosten der Ersatzbatterien von Elektrofahrstühlen (Art. 14 IVV und Art. 7 Abs. 2 und 3 HV vom 29. November 1976).
Die Regelung in der Wegleitung zur HV, wonach Elektrofahrstuhlbatterien anders behandelt werden als Autobatterien, verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
Wenn der Ersatz von Autobatterien zum Reparaturaufwand gezählt wird, der von der Versicherung nach Massgabe des Art. 7 Abs. 2 HV zu übernehmen ist, gilt die gleiche Regelung auch für den Ersatz von Batterien für Elektrofahrstühle.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 14 IVV, Art. 7 Abs. 2 und 3 HV, Art. 7 Abs. 2 HV