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Regeste

Art. 7 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit: Anspruch auf Abfindung.
Der Ehemann, dessen Ehefrau eigene Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung entrichtet hat, kann bei Vollendung des 65. Altersjahres trotz Erfüllung der Voraussetzungen in Art. 7 lit. a des Abkommens keine Abfindung anstelle der einfachen Altersrente samt Zusatzrente für die Ehefrau verlangen.
Hingegen hat er Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Voraussetzungen für eine Ehepaar-Altersrente nach schweizerischem Recht erfüllt sind.