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Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 63 StGB; grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Wahl der Strafart; Strafzumessung.
Für die Wahl der Strafart gelten die selben Kriterien wie für die Strafzumessung, wobei Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion eine wichtige Rolle spielen und die Entscheidungen sich gegenseitig beeinflussen.
Die zivilrechtlichen Folgen der Tat dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 63 StGB