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Regeste

Ehescheidung. Güterrechtliche Auseinandersetzung. Art. 154 ZGB.
1. Rücknahme des Eigengutes bei Gütergemeinschaft. (Erw. 1).
2. Eingebrachtes Gut des Ehemannes; Begriff (Erw. 2).
3. Gegenstand eines unentgeltlichen Erwerbes infolge von Erbgang. Wie verhält es sich mit einem Grundstück, das einem der Erben bei der Teilung ganz zugewiesen wurde gegen Übernahme der grundpfändlich gesicherten Schulden und Zahlung eines Ausgleichsbetrages an seinen Miterben? (Erw. 3 bis 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 154 ZGB