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Regeste

Enteignung, vorübergehende oder endgültige.
1. Die Begehren um Umwandlung einer vom Enteigner verlangten vorübergehenden Enteignung in eine endgültige (Art. 6 Abs. 2 EntG) müssen - unter Androhung des Ausschlusses - vom Enteigneten innert der dreissigtägigen Frist der Art. 30, 31 und 36 EntG gestellt werden (E. 2).
2. Vorübergehende Enteignung von Land aus dem Finanzvermögen einer Gemeinde zur Verlegung einer Gemeindestrasse, weil die Beseitigung eines Niveauüberganges erforderlich ist: im Enteignungsverfahren hat die enteignete Gemeinde Anspruch auf eine Entschädigung im Umfange des Verkehrswertes dieses Landes (E. 3b).
Die allfällige Aufteilung der Kosten des Werkes zwischen dem Bahnunternehmen und dem Strasseneigentümer fällt in ein anderes, in Art. 40 des Eisenbahngesetzes vorgesehenes Verfahren (E. 3a).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 2 EntG, Art. 30, 31 und 36 EntG