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Regeste

Art. 33 Abs. 1 IVG und Art. 22 Abs. 1 AHVG.
"Invalid" im Sinne dieser Bestimmungen ist die Ehefrau nur, wenn sie im Falle der Auflösung der Ehe bzw. bei Nichtbestehen der Ehe gemäss IVG rentenberechtigt wäre.

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Referenzen

Artikel: Art. 33 Abs. 1 IVG, Art. 22 Abs. 1 AHVG