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Regeste

Art. 68 Ziff. 1 StGB schreibt nicht vor, dass mehrere Handlungen eines Beschuldigten vom Richter gleichzeitig zu beurteilen seien, sondern überlässt es dem kantonalen Prozessrecht, darüber zu bestimmen, ob mehrere Strafverfahren getrennt durchzuführen oder zu vereinigen sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 68 Ziff. 1 StGB