Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Auf ein Urteil eines ausserkantonalen Gerichts gestütztes Fortsetzungsbegehren (Art. 79 und 81 Abs. 2 SchKG).
Das Betreibungsamt, an das ein solches Fortsetzungsbegehren gerichtet wird, muss im Sinne des Kreisschreibens Nr. 26 dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen ansetzen, um ihm Gelegenheit zu geben, ausser den in Art. 81 Abs. 2 SchKG ausdrücklich genannten Einreden auch die Einrede der Nichtvollstreckbarkeit des Urteils (Art. 81 Abs. 1 SchKG) zu erheben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 79 und 81 Abs. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG