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Regeste

Art. 32 Abs. 3 und 4 lit. a, Art. 89, 96 Abs. 1 OG; Beschwerdefrist.
Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn eine staatsrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 89, 96 Abs. 1 OG