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Regeste

Art. 50 Abs. 1 SchKG.
Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftsniederlassung in der Schweiz eines im Ausland wohnenden Schuldners im Handelsregister eingetragen ist, um den schweizerischen Betreibungsort zu begründen.

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Referenzen

Artikel: Art. 50 Abs. 1 SchKG