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Regeste

Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1), Art. 28 und 50 Abs. 1 IRSG; vorläufige Auslieferungshaft.
1. Formelle Anforderungen, denen ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung genügen muss. Frist, innert der allfällige Verbesserungen und Ergänzungen des Ersuchens nachzureichen sind (E. 3).
2. Fall einer unzureichenden Umschreibung der Tat (E. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 28 und 50 Abs. 1 IRSG