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Regeste

Art. 4 BV. Baubewilligungsverfahren.
1. Es ist im allgemeinen nicht willkürlich, wenn die Behörde ein Baubewilligungsgesuch nach dem zur Zeit der Entscheidung und nicht nach dem bei der Einreichung des Gesuchs geltenden Baurecht beurteilt. Doch darf sie die Behandlung des Gesuchs nicht ungebührlich verzögern, um die Ausarbeitung und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen abzuwarten (Erw. 4 a).
2. Auch im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz von Treu und Glauben. Die Behörden können daher dem Baugesuchsteller den Rückzug eines gesetzmässigen Baugesuchs nicht entgegenhalten, wenn sie selber ihn zum Rückzug veranlasst haben, damit ihren Anregungen entsprochen werde (Erw. 4 b und c).
3. Das Bundesgericht kann die kantonalen Behörden einladen, eine zu Unrecht verweigerte Polizeierlaubnis zu erteilen. Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV