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Regeste

Entzug des Führerausweises; Fehlen der gesetzlichen Grundlage.
Die Vereitelung der Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG stellt mangels gesetzlicher Grundlage keinen Entzugsgrund dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 3 SVG