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Regeste

Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB).
Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 216 und 217 ZGB