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Regeste

Art. 351 StGB, Art. 264 BStP.
Die Anklagekammer hat vorfrageweise zu prüfen, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatbestände einstweilen zu würdigen seien.
Sie ist in dieser Prüfung frei.
Ihr Entscheid ist jedoch für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstandes verbindlich.

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Referenzen

Artikel: Art. 351 StGB, Art. 264 BStP