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Regeste

Wehrsteuer. Art. 42 WStB.
1. Zwingender Charakter des Art. 105 WStB, wonach die Veranlagungsbehörde über die Einsprache des Steuerpflichtigen zu entscheiden hat (Erw.1).
2. Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Fall einer verheirateten Frau, die im Betriebe einer öffentlichen Verwaltung zuerst teilweise, dann voll und schliesslich als Beamtin arbeitet (Erw. 2 und 3).
3. Weder die Wahl einer Angestellten zur Beamtin noch der Übergang von der teilweisen zur vollen Beschäftigung stellt einen Berufswechsel dar (Erw.4).