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Regeste

Art. 305ter Abs. 1 StGB; Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten.
Der Finanzintermediär, der zwar ungenügende Abklärungen trifft, aber die Identität des wirtschaftlich Berechtigten gleichwohl richtig feststellt, erfüllt den Tatbestand von Art. 305ter StGB nicht (E. 2.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 305ter Abs. 1 StGB, Art. 305ter StGB