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Regeste

Ehescheidung, Bedürftigkeitsrente (Art. 152 ZGB).
Unter welchen Voraussetzungen ist einem schuldlosen, geistig nicht normalen Ehegatten ein Unterhaltsbeitrag nicht oder nur für beschränkte Zeit zu gewähren, obwohl mit dauernder Bedürftigkeit zu rechnen ist und der andere Ehegatte einen Beitrag dauernd zu leisten vermöchte?

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 152 ZGB

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