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Regeste

Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger (Art. 250 SchKG).
Das Interesse an der Kollokationsklage, mit der die Zulassung eines andern Gläubigers bestritten wird, fällt mit der vollständigen Befriedigung des klagenden Gläubigers nicht dahin.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 250 SchKG

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