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Regeste

Art. 580 Abs. 2 und Art. 567 Abs. 2 ZGB; Frist für das Gesuch um ein öffentliches Inventar.
Beginn der Frist für das Gesuch um ein öffentliches Inventar, wenn die Kinder des Erblassers durch Verfügungen von Todes wegen auf den Pflichtteil gesetzt wurden (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 580 Abs. 2 und Art. 567 Abs. 2 ZGB