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Regeste

Unlauterer Wettbewerb. Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
1. Prüfung des Streitwertes, der von der Vorinstanz ermittelt wird. Anwendbares Recht; Bedeutung des neuen UWG (E. 1).
2. Zulässigkeit und Schutz eines selektiven Vertriebssystems, das ausschliesslich auf rechtsgeschäftlichen Bindungen beruht (E. 2). Angebliche Verleitung zu Vertragsbruch und Ausnützung eines solchen: Beweislast gemäss Art. 8 ZGB (E. 3).
3. Art. 1 Abs. 1 aUWG. Die Beeinträchtigung relativer Rechte durch Dritte lässt sich grundsätzlich nicht als widerrechtlich, folglich auch nicht als wettbewerbswidrig ausgeben. Die Verleitung zu Vertragsbruch und die Ausnützung eines solchen können dagegen, wenn besondere Umstände vorliegen, das Verhalten Dritter als unlauter erscheinen lassen. Besondere Umstände im Sinne der Ausnahme (E. 4).
4. Umstände, unter denen das Verhalten eines Dritten nicht als wettbewerbswidrig zu bezeichnen ist (E. 5).
5. Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung bildet keine Grundlage für Ansprüche, die aus der Beeinträchtigung von wirtschaftlichen Interessen abgeleitet werden und verleiht relativen Forderungsrechten auch keinen absoluten Schutz (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB, Art. 1 Abs. 1 aUWG, Art. 28 ZGB